Was die Anderen schreiben - hier: Ethnisierung und Kriminalisierung sozialer Mißstände in Europa

Eine höchst angesehene, in Deutschland leider    zu wenig bekannte Institution ist das Institute of Race Relations (IRR) in London. Gegründet 1958 als Wohlfahrtsverband (Charity), wandelte es sich nach einer Neuausrichtung 1972 zum "antirassistischen Thinktank", der zunächst den Kampf gegen den britischen (Alltags-) Rassismus aufnahm, mittlerweile jedoch seine Perspektive und Arbeit über Großbritannien hinaus ausgedehnt hat. Das IRR gibt viermal im Jahr das Magazin Race & Class heraus.

 

Im Folgenden wird das Magazin anhand der April-Ausgabe 2010 kurz vorgestellt. Die Rezension habe ich 2010 verfasst, doch aus gegebenem Anlass bleibt das Thema "Ethnisierung und Kriminalisierung sozialer Mißstände" weiter  aktuell. 

Die beiden Hauptartikel dieser Ausgabe beschäftigen sich mit einem mittlerweile europaweit de jure und de facto implementierten Sonder(straf-)recht für bzw. gegen Delinquenten aus marginalisierten  Ethnien und liefern in Deutschland wenig bekannte Informationen für die hiesige Flüchtlings- und Integrationsdebatte. Besonders der zweite Artikel des belgischen Lehrers Luk Vervaet wirft ein Licht auf die Verhältnisse in Belgien und könnte ein Baustein zu einer Erklärung sein, warum sich ein Ort wie Molenbeek in Belgien in den letzten Jahren zu einer Hochburg des Islamismus entwickelt hat. Unter anderem, weil man "Fremde" zu "Feinden" gemacht hat.

 

Der erste Artikel von Liz Fekete und Frances Webber fokussiert "auf die schrittweise Einführung eines gesonderten Strafrechtssystems für Ausländer". Die beiden Autorinnen berichten in ihrem Artikel über in Europa marginalisierte Gruppen, die als Objekte von "Xeno-Rassismus" bereits ausgegrenzt sind und einem besonderen Strafrecht unterliegen, das ihre Ausgrenung endgültig zementiert und sie oft härter bestraft.

 

"Xeno-Rassismus" richte sich, im Gegensatz zu demjenigen andere Rassismus-Definitionen, gegen jene, die sich nicht nach den Maßgaben der Mehrheitsgesellschaft assimilieren wollten, oder von denen man annimmt, dass sie dazu erst gar nicht in der Lage seien, wie z.B. die Sarrazin'schen Obst- und Gemüsehändler, die nichts wollen und nichts können,als ständig weitere "kleine Kopftuchmädchen" zu produzieren.


Wie die Autorinnen weiter ausführen, gehören die Marginalisierten oft gleich zwei entsprechenden Gruppen an: Kriminelle, Asylbewerber, Roma und Migranten und die Gesellschaft definiert sie zu Fremden um. "Xeno-Rassismus" richtet sich gegen diese "Fremden" und macht sie letztendlich zu "Feinden". Dieses Feind-Konzept, sei unbestimmt und letztendlich unbegrenzt erweiterbar. "Administrativen" Xeno-Rassismus nennen sie das praktizierte unerschiedliche Recht gegenüber diesen "Feind"-Gruppen, für die man eigene Straftatbestände geschaffen hat.


Als Beispiele für Xeno-Rassismus führen die Autorinnen die Vorschläge von Roland Koch an,  sowie die damaligie österreichische Praxis der Erstaufnahme- und Asylzentren. (Heuten "weiterentwickelt" zu den jetzt geplanten "Hot Spots" und "Transitzonen".) Hier versuche die extreme Rechte mit ihren in vielen europäischen Ländern wiederholt durchgeführten Kampagnen, besonders über die angeblich besonders hohe Jugendkriminalität, die etablierten Parteien vor sich her zu treiben. (Heute, 2015, ist m.E. klar daß es ihr weitgehend gelungen ist).


Kein gleiches Recht für alle


Die Rechtspraxis in Europa habe sich verändert. Zwar hätten Staaten in der Geschichte ihr souveränes Recht auf Einwanderungskontrolle und ggf. auf Ausweisung stets verteidigt, doch hätten die infolge des zweiten Weltkrieges mehr in den Focus des internationalen Rechts gerückten Menschenrechte diesem Recht Grenzen auferlegt. Es sei allgemein anerkannt gewesen, dass die Universalität der Menschenrechte auch bedeute, dass jedeR in den Genuss dieser Rechte kommen müsse.

 

Im weiteren Verlauf habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte anhand der von ihm zu verhandelnden Klagen wesentliche Rechtsprinzipien formuliert, die, zusammenge-fasst, aussagen, dass die Rechte des Einzelnen stets gegen die Interessen eines Staates abgewogen werden müssen. Mehrere europäische Institutionen haben wesentliche Empfehlungen formuliert, von denen sich nicht eine einzige im deutschen Integrationsdiskurs und die Diskussion über die angeblich so hohe Kriminalität von Jugendlichen mit Migrationshintergrund wiederfindet. Für die Niederlande, Italien, Frankreich und Belgien gilt das Gleiche.


Die Richter in Straßburg sind nicht generell gegen eine Deportation ins Heimatland, setzen dieser jedoch enge Grenzen.
So wurde im Einzelnen bereits in den siebziger Iahren (sic!) des letzten Jahrhunderts geurteilt, die Deportation (Deportation statt beschönigend: Ausweisung) von Jugendlichen, die entweder im Gastland geboren wurden, oder als kleine Kinder ins Land gekommen sind, sei ungesetzlich, wenn diese so von ihrer im Gastland verbleibenden Familie getrennt werden und keine Bindungen ans Heimatland (mehr) haben. Das Ministerkomitee des Europarats empfahl, dass ausländische Staatsbürger vor Deportation geschützt werden sollten, wenn sie minderjährig sind, oder mehr als 20 ]ahre im Gastland leben, und sprach sich dezidiert gegen die Ausweisung von Minderjährigen aus. Die Autorinnen zeigen auf, dass dem in den EU-Mitgliedsländern nicht gefolgt wird.

 

Das Verbot der Doppelbestrafung - ein elementarer Rechtsgrundsatz - wird zumindest dort verletzt, wo die Deportation eines Delinquenten seine familiären Bande zerreißt, seinen Lebenslauf unterbricht und den Charakter einer zusätzlichen Bestrafung hat. Die EU-Richter haben vorgegeben, wie man diese Punkte beachten sollte: werden die vorgenannten Aspekte explizit beachtet, und gelingt es, die Maßnahme als Präventionsmaßnahme darzustellen, haben auch sie nichts gegen eine Ausweisung. Mittlerweile wurden neue Tatbestände wie "das Scheitern (an) der Integration eingeführt und - auf Druck der Rechten - die Hürden für eine Deportation gesenkt: im Einzelfall reicht schon eine Bewährungsstrafe von einem Monat für eine Ausweisung!


Mehmet und die Sippenhaft


Die CSU schlug als Erste zur Landtagswahl 1998 anlässlich der Affäre um den ju-
gendlichen Intensivstraftäter "Mehmet" vor, neben den Tätern gleich die Eltern mit auszuweisen - wegen Versagens bei der Erziehung. Fekete/ Webber fällt hierzu
richtigerweise der Nazi-Begriff "Sippenhaft" ein. Und bereits 1985 (sicl) hat ein Strafrechtler namens Jakobs den Begriff "Feindstrafrecht" in die Debatte eingeführt und ihm das "Bürgerstrafrecht" gegenübergestellt. Nachzulesen nicht nur im entsprechenden Wikipedia-Beitrag.
Es überrascht nicht, dass für die "Feinde" mittlerweile eigene Polizeimaßnahmen und ein separates Gefängnisregime entwickelt wurde. Fekete/Webber sprechen das in ihrem Beitrag an, im Beitrag von Luk Vervaet wird das ausgeführt.

 

Der Beitrag von Luk Vervaet ist beklemmend aktuell


Luk Vervaet ist ein belgischer Lehrer, der bei einer gemeinnützigen Organisation angestellt war, um Gefängnisinsassen die niederländische Sprache beizubringen. Seit dem 10. August 2010 ist er arbeitslos, da man ihm den Zutritt zu allen belgischen Gefángnissen verweigert.
Trotz zweier gewonnener Verfahren war man weder bereit, die vage Erklärung «aus Sicherheitsgründen» zu erläutern, noch,das Berufsverbot aufzuheben. Aktuell engagiert sich Vervaet in der Sache des unrechtmäßig naclı Marokko verschleppten belgischen Staatsbiirgers Ali Aarrass, dessen Fall die hier geschilderte «Rechts»-
Lage illustriert.
ln seinem Beitrag, einer Rezension des Buches "The violence of incarceration" stellt Vervaet zunächst fest, daß sich die Verhältnisse im Strafvollzug irı Europa denen der USA immer mehr annähern. Der «Krieg gegen den Terror» habe sich auch allgemein auf Strafrecht und -vollzug ausgewirkt. "Guantanamo" und "Abu Ghraib" seien nur die Extremfälle einer allgemein anerkannten Strafrechtspraxis. Es sei zwar richtig, dass das in Europa (noch) stark verankerte Modell von sozialer Sicherheit, Gesundheitsvorsorge und eines besseren Erziehungssystems den vollständigen moralischen Absturz Richtung US-amerikanischer Verhältnisse verhindere, doch sei dies stets durch den Vormarsch des Neoliberalismus gefährdet. Das Problem seien nicht die Unterschiede, sondern die zunehmende Annäherung der Gesellschaftssysteme - auch im Strafvollzug. Es gebe «Sondergefängnisse» in den Gefängrıissen sowie im militärischen Einsatz erprobte "counterinsurgency"-Techniken.
Die Zunahme der jugendlichen Gefangenen sei Ausdruck der zunehmenden Gewalt gegen lugendliche, sei es im Fall des 15-jährigen "Terroristen" Omar Khadr, oder der jugendlichen in den Pariser banlíeues, der belgischen kriminellen, der niederländischen "terroristischen" oder der griechischen widerständigen badboy-Zerrbilder. Der Unterschied zwischen Delinquenz und Widerständigkeít werde zunehmend verwischt.
Es spanne sich ein Netz von Guantanamo-artigen Geíängnissen um die Welt, der Ruf nach Abschaffung eines besonderen Jugendstrafrechts werde lauter.
Vervaet sagt voraus, dass im Zusammenhang mit den europaweiten sozialen Unruhen, wie z.B. in Griechenland, das Thema Bestrafung und Gefängnis einen zentralen Stellenwert einnehmen wird.



Weitere Beiträge


Die Beiträge zum Thema werden vervollständigt durch einen Kommentar zur Ausbeutung in den mittlerweile in "Immigration removal centres" umbenannten britischen "detention centres", die nur zum Teil mit "Abschiebeknast"  zu übersetzen sind, da die Menschen dort, wegen des Verdachts auf illegalen Aufenthalt/Grenzübertritt, im Gegensatz zum Abschiebeknast, festgehalten werden, bis die Entscheidung über Asyl, Visum oder Abschiebung gefallen ist. Diese "Zentren" werden mehrheitlich von privaten Firmen im Auftrag der öffentlichen Hand betrieben. Man "darf " arbeiten und wird ausgebeutet.


Im Heft findet sich noch ein Essay über "militärischen Keynesianismus", der beschreibt, wie man mittels des militärisch-industriellen Komplexes versucht, die Wirtschaft anzukurbeln und auffordert dazu Alternativen zu entwickeln; ein weiterer Essay beschreibt die Folgen der Globalisierung in der textilproduzierenden bengalischen Stadt Barisal und sieht sie als emblematisch für viele Städte nicht nur in der Dritten Welt. Vervollständigt wird das Heft mit weiteren Rezensionen.


Meine Absicht war es, anhand dieses Heftes und seines zur Zeit auch den deutschen Integrationsdiskurs bestimmenden Hauptthemas die Reihe Race &: Class als eines der Arbeitsfelder des Instituts for Race Relations (IRR) vorzustellen. ich denke, daß die Ergebnisse und Publikationen des IRR auch in der deutschen Debatte mehr präsent sein sollten um sie in einen "europäischeren" Kontext zu stellen und mit den Ereignissen andemorts verbinden zu können.


"Foreign prisoners" in Europe, Race & Class, Heft April 2010, 116 Seiten, 4 Ausgaben 32 £.